Rücktritt
Bei Verstößen gegen die Ausstellungsbedingungen kann der Veranstalter Stände schließen und die Räumung selbst durchführen, ohne dass es dazu der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies gilt insbesondere bei einer Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Messezweck gerichtet ist, sowie bei einer Werbung zu weltanschaulichen oder politischen Zwecken.
Bis zur Zulassung (AB) ist der Rücktritt von der Anmeldung kostenneutral möglich. Nach der Zulassungs-/Teilnahme-Erklärung durch den Veranstalter sind folgende Rücktrittskosten fällig:
- bis 4 Monate vor der Veranstaltung 25% der Teilnahmegebühr
- bis 2 Monate vor der Veranstaltung 50% der Teilnahmegebühr
- weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung 100% der Teilnahmegebühr
Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Aussteller, welche sich ungebührlich benehmen, können vom Veranstalter mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. In diesem Falle verfällt die gesamte Standmiete zugunsten des Veranstalters. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen im Bezug auf angebotene Waren oder die Arbeitsweise (u.a. ungebührliches oder geschäftschädigendes Verhalten) ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Anfallende Kosten für Umbau / Deko / Abbau der nicht belegten Fläche werden dem Aussteller in Rechnung gestellt (falls die Fläche nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn schriftlich abgesagt wurde).